Verpflichtungserklärung
Visumspflichtige ausländische Staatsangehörige benötigen insbesondere für die Einreise zu Besuchszwecken in der Regel die Verpflichtungserklärung eines Gastgebers. Diese Verpflichtungserklärung kann bei der für den Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde abgegeben werden.
Menschen aus Drittstaaten, die nach Deutschland einreisen oder sich in Deutschland aufhalten möchten, benötigen in der Regel ein Visum oder einen Aufenthaltstitel. Bei der Beantragung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels müssen sie nachweisen, dass sie in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu tragen, solange sie sich in Deutschland aufhalten.
Menschen aus Drittstaaten sind Menschen aus Ländern, die nicht der Europäische Union (EU), nicht dem Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und nicht der Schweiz angehören.
Wenn Sie Menschen aus Drittstaaten nach Deutschland einladen und ihnen die Einreise nach Deutschland oder den Aufenthalt in Deutschland ermöglichen möchten, können Sie sich verpflichten, die Kosten des Lebensunterhaltes der eingeladenen Person oder Personen zu tragen. Zum Lebensunterhalt gehören neben Ernährung, Wohnung und Bekleidung auch die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit. Die Zahlungsverpflichtung schließt auch die Übernahme eventueller Kosten der Rückführung in das Heimatland ein. Bevor Sie die Verpflichtungserklärung abgeben, müssen Sie Ihre eigene wirtschaftliche Lage beschreiben und Ihre Zahlungsfähigkeit nachweisen.
Die Verpflichtungserklärung ermöglicht den Drittstaatsangehörigen den Nachweis über die Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels beziehungsweise eines Schengen-Visums.
Eine Verpflichtungserklärung können natürliche oder juristische Personen (zum Beispiel Unternehmen, karitative Verbände) abgeben.
Die Verpflichtungserklärung können Sie online oder in der Ausländerbehörde abgeben.
Wenn Sie die Verpflichtungserklärung online abgeben:
Sie reichen das Onlineformular elektronisch bei der zuständigen Ausländerbehörde ein. Sie haben zwei Möglichkeiten:
- 1. Vollständige elektronische Abwicklung des Verfahrens (mit elektronischer Authentifizierung):
Sie lesen sorgfältig die Informationen.
Wenn Sie die Informationen nicht verstehen, können Sie die Erklärung nicht online abgeben. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte persönlich an die zuständige Ausländerbehörde.
Sie bestätigen, dass Sie die Informationen verstanden haben.
Öffnen Sie das Onlineformular und melden sich am Nutzerkonto Bund an, wenn Sie eine natürliche Person sind und die Erklärung als Privatperson abgeben möchten.
Folgen Sie den Erläuterungen für die Authentifizierung mittels der jeweils aktivierten Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) Ihres Personalausweises, Ihrer ID-Karte (EU-Angehörige) oder Ihres elektronischen Aufenthaltstitels.
Sie melden sich am Organisationskonto an, wenn Sie die Erklärung als Vertretung einer Firma, eines Vereins oder einer sonstigen Organisation abgeben möchten und eine Vertretungsvollmacht haben.
Folgen Sie den Erläuterungen für die Authentifizierung mittels des ELSTER-Zertifikats Ihres Unternehmens oder Vereins.
Ein Teil Ihrer persönlichen Daten wird automatisch in das Formular übernommen.
Sie machen Angaben zu Ihrer Bonität.
Sie machen Angaben zu Ihrem Gast oder zu Ihren Gästen.
Sie laden die Nachweise zum Beleg Ihrer Bonität beziehungsweise der Bonität der Firma, des Vereins oder der Organisation, die Sie vertreten, hoch.
Als Vertretung für ein Unternehmen, einen Verein oder einer sonstigen Organisation, laden Sie die Vertretungsvollmacht hoch.
Sie wählen aus, ob Sie die Urkunde per Post zugestellt haben möchten oder die Urkunde persönlich bei der Ausländerbehörde abholen möchten.
Sie zahlen online die Verwaltungsgebühr und bei gewünschter Zustellung per Post die Postgebühren.
Sie klicken auf „Absenden“.
Sie haben rechtsverbindlich die Erklärung abgegeben.
Die Ausländerbehörde übermittelt Ihnen die Urkunde in Papierform postalisch bzw. informiert Sie über die Fertigstellung, damit ein Termin für die Abholung vereinbart werden kann.
Sollte die Verpflichtungserklärung nicht ausgestellt werden können, werden die eingezahlten Gebühren als Bearbeitungsgebühr verrechnet. Eine Rückerstattung erfolgt nicht.
Das Verfahren ist beendet.
Sie sind ab der Einreise Ihres Gastes für die Dauer von fünf Jahren an Ihre Erklärung gebunden, es sei denn, es wird ein Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck erteilt.
- 2. Teilelektronische Abwicklung des Verfahrens (Online-Vorbereitung, ohne elektronische Authentifizierung):
Sie lesen sorgfältig die Informationen.
Wenn Sie die Informationen nicht verstehen, können Sie die Erklärung nicht online abgeben. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte persönlich an die zuständige Ausländerbehörde
Sie bestätigen, dass Sie die Informationen verstanden haben.
Sie machen Anhaben zu Ihrer Person oder im Fall der Vertretung mit Vertretungsvollmacht für ein Unternehmen, einen Verein oder eine Organisation.
Sie machen Angaben zu Ihrer Bonität.
Sie machen Angaben zu Ihrem Gast oder zu Ihren Gästen.
Sie laden die Nachweise zum Beleg Ihrer Bonität beziehungsweise der Bonität der Firma, des Vereins oder der Organisation, die Sie vertreten, hoch.
Als Vertretung für eine Firma, einen Verein oder einer sonstigen Organisation, laden Sie die Vertretungsvollmacht hoch.
Sie zahlen online die Verwaltungsgebühr.
Sie klicken auf „Absenden“.
Sie haben die Abgabe der Verpflichtungserklärung elektronisch vorbereitet.
Zur Abholung der Urkunde müssen Sie die Ausländerbehörde nach Terminvereinbarung aufsuchen und in Anwesenheit einer oder eines Bediensteten der Ausländerbehörde die Urkunde handschriftlich unterschreiben und erhalten diese in Papierform.
Sollte die Verpflichtungserklärung nicht ausgestellt werden können, werden die eingezahlten Gebühren als Bearbeitungsgebühr verrechnet. Eine Rückerstattung erfolgt nicht.
Das Verfahren ist beendet.
Sie sind ab der Einreise Ihres Gastes für die Dauer von fünf Jahren an Ihre Erklärung gebunden, es sei denn, es wird ein Aufenthaltstitel für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt.
Wenn Sie die Verpflichtungserklärung in der Ausländerbehörde abgeben:
Für die Abgabe Ihrer Verpflichtungserklärung wird ein amtliches, bundeseinheitliches Formular verwendet, das die Ausländerbehörde bereitstellt und anhand Ihrer Angaben und Nachweise ausfüllt.
Die erforderlichen Daten müssen Sie der Ausländerbehörde vorher in der von ihr bestimmten Form mittteilen. Das Antragsformular erhalten Sie auf Nachfrage unter abh@westerwaldkreis.de
Die Ausländerbehörde prüft im Rahmen des Verfahrens Ihre Bonität, das heißt, inwieweit Sie wirtschaftlich fähig sind, den Lebensunterhalt Ihres Gastes zu sichern bzw. später eintretende finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu müssen Sie Nachweise zur Ihrer wirtschaftlichen Lage erbringen.
Wenn der Ausländerbehörde alle Unterlagen vorliegen, nimmt die Ausländerbehörde Ihre vorbereitete Erklärung an.
Sie bezahlen die Verwaltungsgebühr. Wird die Verpflichtungserklärung nicht anerkannt, wird die Verwaltungsgebühr mit der Bearbeitungsgebühr verrechnet. Eine Rückerstattung erfolgt nicht.
Danach werden Ihre Angaben überprüft und ggf. die Verpflichtungserklärung ausgestellt. Die Ausländerbehörde setzt sich zwecks Terminvereinbarung für Ihre erneute Vorsprache mit Ihnen in Verbindung.
Die Verpflichtungserklärung müssen Sie in Anwesenheit einer oder eines Bediensteten der Ausländerbehörde unterschreiben.
Sie erhalten das Original der Verpflichtungserklärung zur Weitergabe an den Gast und Verwendung im Visumverfahren. Ein Doppel verbleibt bei der Ausländerbehörde.
Das Verfahren ist damit beendet.
Sie sind ab Einreise Ihres Gastes für die Dauer von fünf Jahren an Ihre Erklärung gebunden, es sei denn, es wird ein Aufenthaltstitel für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt.
Sie müssen als erklärende Person geschäftsfähig sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Wenn Sie eine juristische Person vertreten, müssen Sie eine Vollmacht oder einen Nachweis Ihrer Vertretungsberechtigung haben und vorweisen.
- Sie müssen die Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde an Ihrem Hauptwohnsitz abgeben.
- Sie müssen finanziell in der Lage sein, für den Lebensunterhalt und auftretende Kosten des ausländischen Gastes oder der ausländischen Gäste aufzukommen. Die Beurteilung Ihrer Bonität ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen beziehungsweise unterhaltspflichtigen Personen, der Anzahl der bisher abgegebenen Verpflichtungserklärungen sowie der Anzahl der Gäste sowie vom Aufenthaltszweck.
- Eine Verpflichtungserklärung kann nur dann ausgestellt werden, wenn der vom durchschnittlichen, monatliche Netto-Einkommen des Gastgebers und der Anzahl an unterhaltsberechtigten Personen abhängige „Pfändbare Betrag“ den durch die Anzahl der Gäste bestimmten „Bedarf“ übersteigt. Die persönliche Pfändungsfreigrenze wird jährlich zum 01.07. angepasst und kann für 2023/2024 unter diesem Link abgerufen werden. Unterhaltsberechtigte Personen sind dabei die Familienangehörigen (Ehepartner und Kinder), die nicht über ein eigenes regelmäßiges Einkommen von mehr als 300,- € verfügen. Der Bedarf orientiert sich gemäß den bundeseinheitlichen Vorgaben an den sich aus § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und der jeweiligen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung ergebenden Regelbedarfsstufen.
- Für jeden volljährigen Gast wird ein Bedarf in Höhe von 281,50 EUR veranschlagt. Für jeden minderjährigen Gast wird ein Bedarf in Höhe von 140,75 EUR veranschlagt.
- Personalausweis oder Reisepass
- Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion (für Online-Abgabe)
- eID-Karte (für Online-Abgabe)
- Aufenthaltstitel
- Elektronischer Aufenthaltstitel (für Online-Abgabe)
- Bei Vertretung: Vollmacht (nicht bei Privatpersonen)
- Nachweise zur eigenen wirtschaftlichen Lage und der Zahlungsfähigkeit
- bei angestellten Personen: zum Beispiel Gehaltsnachweise oder Gehaltsbescheinigungen, Einkommensnachweise, Rentennachweis
- bei Selbstständigen: zum Beispiel Bescheinigung der Steuerberaterin oder des Steuerberaters über das Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate unter Angabe der Steuerklasse und der Kinderfreibeträge sowie ein Gewerberegisterauszug beziehungsweise Ausdruck aus dem Handelsregister
Kostenhöhe (fix): 29,00 Euro + ggf. Postgebühren
Vorkasse: Ja
Bezeichnung der Kosten: Verwaltungsgebühr