Erwerbstätigkeit
Erwerbstätigkeit ist nach dem Aufenthaltsgesetz jede selbstständige Tätigkeit sowie die unselbständige Erwerbstätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis.
Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn in der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsgestattung / Duldung die Arbeitsaufnahme ausdrücklich erlaubt wird.
Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit der Auflage „Erwerbstätigkeit gestattet“ dürfen daher unbeschränkt jeglichem Beschäftigungsverhältnis nachgehen.
Sofern die selbständige und/oder unselbständige Erwerbstätigkeit aber nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist die Aufnahme einer Beschäftigung erst nach einer Abänderung der Auflage zur Erwerbstätigkeit möglich.
Für die Änderung der Auflage zur Erwerbstätigkeit muss der Arbeitgeber das Formblatt „Stellenbeschreibung“ ausfüllen. Anschließend kann mit diesem Formblatt bei der Ausländerbehörde die Änderung der Auflage beantragt werden.
Für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit wenden Sie sich hinsichtlich der Voraussetzungen bitte an Ihren zuständigen Sachbearbeiter bei der Ausländerbehörde.
Unionsbürger und Staatsangehörige von Island, Norwegen oder Liechtenstein benötigen keinen gesonderten Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.