Landeskinderschutzgesetz

Das Gesundheitsamt ist verpflichtet auf die Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen (U 4 bis U 9) hinzuwirken.

Sobald die Meldung über eine nicht vorgenommene Vorsorgeuntersuchung bei uns eingeht, kontaktieren wir die Erziehungsberechtigten des Kindes. Dies kann schriftlich, telefonisch oder auch durch einen Hausbesuch erfolgen.

Ist keine Kontaktaufnahme möglich oder ergeben sich Hinweise auf eine Kindswohlgefährdung, wird der Fall an das zuständige Jugendamt zur weiteren Bearbeitung abgegeben.