Hilfe zur Pflege - ambulant
Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung so beeinträchtigt sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßigen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfen. Voraussetzung für die Hilfegewährung ist, dass
- Pflegebedürftigkeit vorliegt und
- der notwendige Bedarf nicht aus eigenem Einkommen bzw. Vermögen und/oder aufgrund der Unterhaltspflicht der Eltern und Kinder sichergestellt werden kann.
Die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ist bindend. Vorrangige Leistungen aus der Pflegeversicherung der Pflegekasse sind auf den Bedarf anzurechnen. Entsprechende Anträge sind zunächst dort zu stellen. Nähere Informationen über die Pflege/Pflegeversicherung können Publikationen des Bundesministeriums für Gesundheit entnommen werden, die im Internet einzusehen sind.
Wenn die Leistungen der Pflegekasse und das zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die notwendige Pflege zu bezahlen, können ergänzend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) beantragt werden. Bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen handelt es sich immer um Einzelfallentscheidungen, die sich am individuellen Bedarf der pflegebedürftigen Personen orientieren.
Ambulante Pflege kann im Bereich von Wohn- und Pflegegemeinschaften (sog. WPG) erbracht werden und bietet Betreuung und Versorgung. Der Umzug kann erforderlich werden, wenn die Pflege in der eigenen Wohnung auch unter Inanspruchnahme professioneller Hilfe (z. B. ambulanter Pflegedienste) nicht sichergestellt werden kann, oder z.B. pflegende Angehörige selbst krank werden und die Pflege nicht mehr durchführen können.
WICHTIG: Vor einer Entscheidung über die Art und Weise der Pflege sollten sich Pflegebedürftige und ihre Angehörigen unbedingt umfassend beraten lassen. Diese Beratung wird von den Pflegestützpunkten geleistet.
Die Kontaktdaten der Pflegestützpunkte im Westerwaldkreis finden Sie rechts im Download-Bereich.
Sollten Sie einen Antrag auf Übernahme von Kosten in einer WPG bei uns stellen, senden Sie den Antrag bitte vollständig ausgefüllt und mit den erforderlichen Belegen an uns (zur Orientierung dient die Checkliste auf Seite 9 des beigefügten Antrages). Der Download des Antrages stellt noch keine Antragstellung dar. Wir empfehlen Ihnen, sich unter den rechts angegebenen Kontaktinformationen zu melden, um die (drohende) Hilfebedürftigkeit anzuzeigen und ggfls. erste Fragen zu klären.
Nicht vollständig eingereichte Unterlagen können das Antragsverfahren bzw. die Bearbeitungsdauer verzögern. Erst wenn alle Unterlagen vollständig eingereicht wurden, kann über die Leistungsgewährung entschieden werden.
Abschließend weisen wir darauf hin, dass bereits gezahlte Beträge nicht erstattet werden können.
Ansprechpartner/in für Hilfe zur Pflege:
Ansprechpartner/in für WPG:
Buchstabenbereich M-Z
Herr Alexander Schöbel
02602 124-445
alexander.schoebel@westerwaldkreis.de