Geldwäsche
Die Kreisverwaltung ist nach dem Geldwäschegesetz zuständige Aufsichtsbehörde für den Nichtfinanzbereich.
Das Geldwäschegesetz legt nicht nur Banken, sondern auch vielen Gewerbetreibenden bestimmte Sorgfaltspflichten auf. Diese Pflichten wirken sich direkt auf die tägliche Geschäftspraxis aus.
Werden die Sorgfaltspflichten nicht eingehalten, kann die Aufsichtsbehörde Bußgelder in Höhe von bis zu 1.000.000 Euro festsetzen.
Geldwäsche gefährdet unser Gemeinwesen. Sie finanziert organisierte Kriminalität und Terrorismus und untergräbt den fairen wirtschaftlichen Wettbewerb. Die Bekämpfung der Geldwäsche ist eine Aufgabe der gesamten Gesellschaft. Verwaltung und Gesellschaft müssen sie gemeinsam angehen.
Bitte beachten Sie:
Am 26.06.2017 ist die Änderung zum Geldwäschegesetz in Kraft getreten. Unser Internetauftritt wird nach und nach den Neuregelungen angepasst. Bei speziellen Fragen wenden Sie sich an den genannten Ansprechpartner.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der ADD unter folgendem Link: https://add.rlp.de/de/themen/staat-und-gesellschaft/ordnung/geldwaeschegesetz/
Hinweise auf Verstöße § 53 GwG
Nach § 53 GwG haben die Aufsichtsbehörden ein System einzurichten zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen
- das GwG und
- auf Grundlage des Gesetzes erlassene Rechtsverordnung und
- andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung, bei denen es die Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist, die Einhaltung der genannten Rechtsvorschriften sicherzustellen oder Verstöße gegen die genannten Rechtsvorschriften zu ahnden.
Die Hinweise können auch anonym abgegeben werden.
Bekanntmachungen § 57 GwG
Nach § 57 GwG haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das GwG oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.
Die Bekanntmachungen der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises finden Sie hier:
Zur Zeit gibt es keine Bekanntmachungen.
Ansprechpartner/in:
Herr Oliver Holzenthal
02602 124-534
oliver.holzenthal@westerwaldkreis.de