Hilfe zur Gesundheit, Krankenhilfe

Personen, die keinen Anspruch auf eine gesetzliche oder private Krankenversicherung haben, können bei Krankheit oder in anderen medizinischen Angelegenheiten Hilfen zur Gesundheit nach dem Sozialgesetzbuch -Zwölftes Buch- (SGB XII) oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, sofern sie die entsprechenden Kosten nicht aus ihrem Einkommen oder Vermögen finanzieren können.

Die Hilfe zur Gesundheit umfasst grundsätzlich alle Leistungen, die auch von den gesetzlichen Krankenkassen gewährt werden, aber keine, die darüber hinaus gehen - z.B. ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmitteln, Heilmitteln und Hilfsmitteln, Versorgung mit Zahnersatz, Krankenhausbehandlungen usw. Für Asylbewerber besteht nach Maßgabe des Asylbewerberleistungsgesetzes nur ein eingeschränkter Leistungsanspruch.

Ansprechpartner/in:

Frau Julia Bauch
02602 124-662
julia.bauch@westerwaldkreis.de