Bestattungskosten

Aufgrund des § 74 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) besteht die Möglichkeit, dass die erforderlichen Kosten einer einfachen, aber würdigen ortsüblichen Bestattung durch den Sozialhilfeträger übernommen werden, sofern dem zur Bestattung Verpflichteten die Kostentragung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann und auch eine Finanzierung aus dem Nachlass oder aus einer Unfall- oder Sterbegeldversicherung nicht möglich ist.

Zur Bestattung verpflichtet sind in der Regel der/die Erben oder ein Unterhaltsverpflichteter.

Die Zuständigkeit bei der Übernahme von Bestattungskosten richtet sich nach dem Sterbeort, wenn der Verstorbene:

  • Arbeitslosengeld II erhielt
  • keine Sozialleistungen bezogen hat.

 

In allen anderen Fällen, beispielsweise bei Heimbewohnern in Alten- und Pflegeheimen oder Grundsicherungsbeziehern, ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, der die Kosten für die Heimunterbringung getragen oder die Grundsicherung ausgezahlt hat. Die Übernahme der Bestattungskosten ist innerhalb von 2 Monaten nach dem Sterbetag zu beantragen.