Landesblindengeld (Blindengeld)

In Rheinland-Pfalz haben zivilblinde Menschen, das heißt Personen, die nicht aufgrund von Kriegshandlungen erblindet sind und Personen mit einer Sehbehinderung, die blinden Menschen gleichgestellt sind, zum Ausgleich der durch ihre Blindheit bedingten Mehraufwendungen (z.B. Inanspruchnahme anderer Personen bei Beförderungsfahrten, Unterstützung beim Waschen, Bügeln, im Haushalt, Ausstattung mit akustischen Hilfen usw.) einen Anspruch auf Blindengeld. Ob diese Voraussetzungen vorliegen beurteilt das Gesundheitsamt des Kreises oder der Landesblindenarzt auf der Grundlage einer augenfachärztlichen Stellungnahme bzw. einer weiteren Untersuchung beim Landesblindenarzt. Diese ist nicht erforderlich bei allen Personen mit dem Vermerk „BL“ im Schwerbehindertenausweis.

Das Blindengeld beträgt 410,00 € monatlich. Bei blinden Menschen, die bereits im April 2003 Blindengeld erhalten haben, beträgt das Blindengeld 529,50 € monatlich. Blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 50 v.H. des Betrages. Die Gewährung des Blindengeldes erfolgt einkommens- und vermögensunabhängig. Wenn der Leistungsberechtigte pflegebedürftig ist und von seiner Pflegekasse ein Pflegegeld bezieht, wird dieses teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Ein Pflegebedürftiger erhält bei Pflegegrad 1 – 410,00 €, bei Pflegegrad 2 – 264,64 € und bei den Pflegegraden 3 bis 5 - 230,15 € Landesblindengeld im Monat. Eine weitere Kürzung erfolgt, wenn der blinde Mensch eine Einrichtung zur teilstationären Betreuung, eine Kindertagesstätte oder eine Schule besucht. Das Pflegegeld wird von der Pflegekasse ungekürzt weitergezahlt.

Das Landesblindengeld wird auf Antrag gewährt und ruht, wenn sich der blinde Mensch länger als vier Wochen in Einrichtungen oder Heimen aufhält.

Blindenhilfe

Die Blindenhilfe beträgt ab Juli 2018 – 717,07 € und für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 359,15 €. Die Blindenhilfeleistung ist abhängig von Einkommen und Vermögen. Lebt der volljährige blinde Mensch in einem Heim und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, verringert sich die Blindenhilfe. Die Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz und dem Pflegeversicherungsgesetz werden auf die Blindenhilfe angerechnet.