Kfz-Zulassung

Allgemeine Informationen

Online-Terminvereinbarung möglich!

Zulassungsvorgänge bei Ihrer Zulassungsstelle sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Online-Terminvereinbarung für die Kfz-Zustellungsstelle Montabaur.

Online-Terminvereinbarung für die Kfz-Zulassungsstelle in Westerburg.

Online-Terminvereinbarung für die Kfz-Zulassungsstelle in Hachenburg.

Kfz-Steuer

Die Verwaltung der Kfz-Steuer ging am 05. April 2014 vom Finanzamt auf die Zollverwaltung über. Hier die Kontaktdaten des für den Westerwaldkreis zuständigen Zollamtes:

Hauptzollamt Ulm – Kraftfahrzeugsteuer
Postfach 1380
73403 Aalen
0351 44834550
info.kraftst@zoll.de

Nähere Informationen finden Sie auf den Seiten der Zollverwaltung:

http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Kraftfahrzeugsteuer/Ansprechpartner-Kontaktstellen/ansprechpartner-kontaktstellen_node.html;jsessionid=2F16F2AB9DEFB91772EA272B0CB63B18

Die Kfz-Steuer wird bereits seit einigen Jahren nur noch mittels Lastschrift eingezogen. Dafür hat der Kontoinhaber bei der Zulassung des Fahrzeugs ein SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kfz-Steuer zu erteilen. Dieses wird dann im Original an die Zollverwaltung weitergeleitet.

Ist die Person, von deren Konto die Kfz-Steuer abgebucht werden soll, bei der Anmeldung des Fahrzeugs anwesend, drucken wir das Lastschriftmandat nach der Zulassung aus. Die Person kann es dann direkt bei uns unterschreiben. Kann der Kontoinhaber hier nicht persönlich erscheinen, muss das Lastschriftmandat vor der Anmeldung des Fahrzeugs ausgefüllt und unterschrieben werden. Das Mandat muss der Person mitgegeben werden, die das Fahrzeug zulässt. Diese benötigt dann in der Regel zusätzlich noch eine Vollmacht für die Zulassung. Wichtig! Ein Nachreichen der Mandate ist nicht möglich. Dies hat leider zur Folge, dass wir Zulassungen ohne ein ausgefülltes und unterschriebenes Original-SEPA-Mandat nicht vornehmen können. Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte auch, dass der Vordruck 2 x unterschrieben werden muss (1 x Unterschrift Zahler/Kontoinhaber sowie 1 x Unterschrift Halterin/Halter).

Weiterhin gilt: Uns gegenüber ist nachzuweisen, dass das Konto, von dem die Kfz-Steuer eingezogen wird, tatsächlich existiert. Dies kann durch Vorlage der EC-Karte oder eines Kontoauszuges bzw. bei juristischen Personen durch Vorlage eines Firmen-Kopfbogens erfolgen. Wir akzeptieren auch gut lesbare Kopien dieser Unterlagen.

Hierfür stehen Ihnen die nebenstehenden Formulare zum Download zur Verfügung.

Kurzzeitkennzeichen

Aufgrund der Gesetzesänderung können Kurzzeitkennzeichen ab dem 01.04.2015 nur noch zugeteilt werden, wenn

  • eine gültige Hauptuntersuchung (HU) und ggf. Sicherheitsprüfung (SP) nachgewiesen wird (entweder auf der ZB I oder mit HU-Bericht)
  • und der Zulassungsstelle Fahrzeugpapiere vorgelegt werden, aus denen die notwendigen Fahrzeugdaten (Fahrgestellnummer sowie die Schlüsselnummern für Hersteller, Fahrzeugklasse und Aufbauart) hervorgehen
  • das zu bewegende Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist.

    Dies können alternativ sein:

    • Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I = ehemals Fahrzeugschein)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II = ehemals Fahrzeugbrief)
    • EWG- Übereinstimmungsbescheinigung ( COC-Papier)
    • Gutachten nach § 13 EG-FGV.

Die Zulassungsstelle darf auch gut lesbare Kopien anerkennen.


Fahrten ohne gültige HU bzw. ggf. SP sind nach der neuen Regelung nur noch in den folgenden Fällen möglich:

  • bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, in dem das Kurzzeitkennzeichen ausgestellt wurde oder in einem unmittelbar angrenzenden Bezirk. Dies gilt ebenso für Rückfahrten.
  • zur unmittelbaren Reparatur festgestellter geringer oder erheblicher Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk, in dem das Kennzeichen ausgestellt wurde oder in einem unmittelbar angrenzenden Bezirk und zurück. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.


Entspricht das Fahrzeug nicht einem genehmigten Typ und ist es noch nicht im Besitz der erforderlichen Einzelgenehmigung dürfen nur Fahrten im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat oder einen unmittelbar angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.

Die Kunden können das Kurzzeitkennzeichen bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Zulassungsstelle beantragen. Alternativ ist die Zuteilung auch bei der Zulassungsstelle möglich, in deren Zuständigkeitsbereich der aktuelle Standort des Fahrzeuges ist.

Wenn ein EU-Bürger, der seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat, ein Kurzzeitkennzeichen beantragen möchte, muss immer der Name und die Anschrift eines Empfangsberechtigten aus Deutschland bei der Zuteilung des Kennzeichens angegeben werden.

Weitere Unterlagen die benötigt werden:

  • EVB-Nummer der Versicherung für Kurzzeitkennzeichen
  • Reisepass (mit gültiger Meldebescheinigung) oder Personalausweis (zusätzlich ggf. Gewerbeanmeldung), bei juristischen Personen Auszug aus dem Handelsregister
  • Gegebenenfalls Vollmacht des Antragstellers
  • Die bereits oben erwähnten Unterlagen (Fahrzeugpapiere und HU-Bescheinigung)

Weiterhin gilt: Das Kurzzeitkennzeichen darf nur für Probe- oder Überführungsfahrten genutzt werden. Zudem darf es nicht an mehreren Fahrzeugen verwendet werden.

Wunschkennzeichen

Reservierung auf folgender Internetseite möglich:

    • Wunschkennzeichen Reservierung Rheinland-Pfalz
    • Hinweis:
      Bitte Wunschkennzeichen ausschließlich über unsere Website bzw. den von uns bereit gestellten Link reservieren.
      Für Reservierungen und den damit evtl. anfallenden Kosten für Reservierung & Wunschkennzeichen über diverse Drittanbieterseiten können keine Haftungen übernommen werden!
      Kosten für Reservierung sowie Wunschkennzeichen kommen erst bei der Zulassung vor Ort zum Tragen und werden i.d. Regel nicht vorab von uns in Rechnung gestellt.
  • Welches Kennzeichen kann ich auf meinem Fahrzeug führen?
Ist die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bei der Zulassungsstelle eingegangen?

Bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen, wird die Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II/Fahrzeugbrief) von der Bank, Leasinggesellschaft oder dem Autohaus in der Regel nicht dem Kunden ausgehändigt sondern direkt an die Zulassungsstelle geschickt. Erst wenn diese dort eingegangen ist, kann die Zulassung, Ummeldung oder Änderung durchgeführt werden.

Wenn Sie auf den unten aufgeführten Link geklickt haben, können Sie abfragen, ob die ZB II bei einer der 3 Zulassungsstellen im Westerwaldkreis eingegangen ist.

Beachten Sie aber bitte:

  • Klicken Sie auf der sich öffnenden Seite „ZB-Teil 2 Abfrage“ an.
  • Die Nummer der ZB II finden Sie im Schreiben der Bank/des Autohauses oder im neuen Fahrzeugschein (ZB I) unter der Ziffer 16. Sie besteht in der Regel aus 2 Buchstaben, gefolgt von 6 Zahlen.
  • Es wird lediglich angezeigt, dass das Dokument bei einer der 3 Zulassungsstellen des Westerwaldkreises vorliegt. An welche dieser Stellen die ZB II geschickt wurde, erfragen Sie bitte beim Absender.
  • Die ZB II wird uns nur für einen begrenzten, recht kurzen Zeitraum zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf der Frist, müssen wir das Dokument wieder an den Absender zurückschicken. Hierüber erhalten Sie keine Mitteilung.

Hier geht es zur Abfrage "Eingang ZB II"

Informationen für ukrainische Fahrerinnen und Fahrer, die erstmals mit ihrem Fahrzeug nach Deutschland einreisen

Wenn Sie mit Ihrem in der Ukraine zugelassenen Fahrzeug erstmals nach Deutschland gekommen sind, beachten Sie bitte die nachfolgenden Informationen dazu, wie Sie für Ihr Fahrzeug die erforderliche Kfz-Haftpflichtversicherung nachweisen lassen und Ihr Fahrzeug bis spätestens ein Jahr nach Ihrer Einreise nach Deutschland hier zulassen, also ein deutsches Kennzeichen erhalten. Falls sie länger als ein Jahr in Deutschland mit Ihrem Fahrzeug verkehren, beachten Sie bitte die Informationen im nächsten Teil.

Siehe auch: Infoblatt für ukrainische FahrerInnen in ukrainischer Sprache

  • Kfz-Haftpflichtversicherung

    Wer in Deutschland mit einem Fahrzeug unterwegs ist, benötigt eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Das Fahren ohne gültige Versicherung ist in Deutschland nicht erlaubt. Fährt man ohne Kfz-Haftpflichtversicherung in Deutschland auf öffentlichen Straßen, begeht man eine Straftat. Darüber hinaus wird man persönlich für die Schäden in Regress genommen, die man mit seinem Fahrzeug bei Dritten verursacht. Auch kann das unversicherte Fahrzeug durch die Behörden sichergestellt werden.

    Für in der Ukraine zugelassene Fahrzeuge kann die benötigte Versicherung auf verschiedene Weise erlangt und nachgewiesen werden:

    • Mit einer Grünen Karte, die der Versicherungsnehmer von seinem ukrainischen Kfz-Haftpflichtversicherer erhalten hat. Die Grüne Karte des ukrainischen Versicherers kann man momentan auch aus Deutschland digital erhalten. Nähere Informationen findet man unter http://www.mtsbu.ua/ua/green_card/80365/. Die Grüne Karte garantiert Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz für die auf der Grünen Karte freigezeichneten Länder.
    • Mit einer an der EU-Außengrenze erworbenen gültigen Grenzversicherung. Diese gewährt Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz in der gesamten Europäischen Union und in den in der Grenzversicherung ggf. aufgeführten weiteren Ländern.
    • Mit einer in Deutschland erworbenen Grenzversicherung. Diese gewährt ebenso Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz in der Europäischen Union und in den in der Grenzversicherung ggf. aufgeführten weiteren Ländern.

Der Fahrer muss die Grüne Karte bzw. die Bestätigung über den Erwerb einer Grenzversicherung mit sich führen und im Kontrollfall vorzeigen bzw. zur Prüfung aushändigen.
Nähere Information zum Abschluss einer Grenzversicherung in Deutschland finden Sie unter https://www.dieversicherer.de/versicherer/auto-reise/news/kfz-versicherung-fluechtlinge-ukraine-84714.

  • Zulassung eines Kfz

    Wer in Deutschland ein nicht in Deutschland zugelassenes Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, muss dieses nach (spätestens) einem Jahr in Deutschland zulassen lassen.
    Daneben gibt es die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, die zur Weiternutzung des Fahrzeugs nach Ablauf der Jahresfrist, spätestens jedoch bis zum 31.03.2024 berechtigt. Dafür beachten Sie bitte die Information im nächsten Teil. Der Zeitraum eines Jahres berechnet sich ab dem Tag der Einreise nach Deutschland.
    Ohne eine deutsche Zulassung ist das Fahren in Deutschland nach Ablauf der Jahresfrist oder ohne entsprechende Ausnahmegenehmigung nicht erlaubt. Führt man ein Fahrzeug in Deutschland, das nicht hier zugelassen ist, obwohl es hier zugelassen sein müsste (also nach spätestens einem Jahr), begeht man eine Ordnungswidrigkeit. Dafür erhält man ein Bußgeld.
    Eine Zulassung vor Ablauf der Jahresfrist hat zu erfolgen, wenn der Halter erklärt, dass der regelmäßige Standort des Fahrzeugs in Deutschland begründet ist.
    Ein Fahrzeug kann bei den Landes-Zulassungsbehörden zugelassen werden. Zuständig ist die Zulassungsbehörde desjenigen Ortes, an dem der Halter des Fahrzeuges wohnt. Für die Zulassung muss man einen Antrag stellen und verschiedene Unterlagen vorlegen, u.a. einen Nachweis über den Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung und ein Dokument zur Identifikation Ihrer Person. Zudem benötigen Sie für Ihr Fahrzeug ggf. ein Gutachten einer sog. Überwachungsorganisation, d.h. eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines sog. Technischen Dienstes, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Einzelheiten über die erforderlichen Unterlagen und das Antragsverfahren erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde. Zudem muss man für die Zulassung eine Gebühr bezahlen.
    Die Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt, wenn alle Unterlagen vorliegen, durch:

    • Zuteilung eines Kennzeichens
    • Aufbringen einer Stempelplakette auf dem Kennzeichen
    • Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung
      Weitere Informationen zur Zulassung eines Fahrzeuges finden sich auf den Internetauftritten Ihrer vor Ort zuständigen Behörden.

  • Kraftfahrzeugsteuer

    Das Halten eines ukrainischen Personenkraftfahrzeuges und seines Anhängers, welche zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, ist für die Dauer bis zu einem Jahr von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Im Falle eines weiteren Grenzübertritts beginnt die Jahresfrist mit der Rückkehr ins Inland erneut zu laufen. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder für diese Fahrzeuge verkehrsrechtlich ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist. Werden ein ukrainisches Personenkraftfahrzeug und sein Anhänger in Deutschland zugelassen, sind diese als inländische Fahrzeuge zu besteuern. Sofern ein ukrainischer Personenkraftwagen und sein Anhänger trotz Begründung eines regelmäßigen Standortes im Inland nicht in Deutschland zugelassen werden, hat eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung zu erfolgen.

    Bei Rückfragen zur Kraftfahrzeugsteuer stehen Ihnen die Kraftfahrzeugsteuerkontaktstellen der Zollverwaltung gerne zur Verfügung. Die nächstgelegene Kontaktstelle finden Sie mittels Dienststellensuche auf der Internetseite der Zollverwaltung durch Eingabe Ihrer Postleitzahl unter https://www.zoll.de/DE/Service/Dienststellensuche/Kfz-Steuer/Schritt_02/_function/Dienststellenfinder_Anliegen_KFZ_Formular.html. Telefonisch erreichen Sie die Zentrale Auskunft Kraftfahrzeugsteuer der Zollverwaltung unter der Rufnummer +49 351 44834-550.

(Quelle: Bundesministerium für Digitales und Verkehr)

Informationen für ukrainische Fahrerinnen und Fahrer, die mit ihrem Fahrzeug länger als ein Jahr in Deutschland verkehren

Die nachfolgenden Regelungen gelten bis zum 30.09.2024.

Wenn Sie mit Ihrem in der Ukraine zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland gekommen sind und länger als ein Jahr damit in Deutschland verkehren, beachten Sie bitte die nachfolgenden Informationen dazu:

Siehe auch: Infoblatt für ukrainische FahrerInnen in ukrainischer Sprache

  • Beantragung einer Ausnahmegenehmigung bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde

    Die Besitzerin oder der Besitzer eines in der Ukraine zugelassenen Fahrzeuges, der als anerkannter Flüchtling gilt und über Zulassungspapiere verfügt, die zum internationalen Verkehr berechtigen, stellt einen Antrag auf befristete Weiternutzung des ukrainischen Kennzeichens und erklärt, nicht dauerhaft den Aufenthalt in Deutschland nehmen zu wollen.

    Der Antrag ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu stellen. Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sind:

    • eine bestehende Versicherung für das Fahrzeug,
    • die Bescheinigung über eine positiv abgeschlossene Sicherheitsuntersuchung des Kfz und
    • die Erklärung, dass für das Fahrzeug kein regelmäßiger Standort in Deutschland begründet wird.

Die von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigung ist stets im Fahrzeug mitzuführen. Die Ausnahmegenehmigung wird längstens bis zum 30.09.2024 und nur für die Dauer der Gültigkeit der der Grenzversicherung erteilt. Der Geltungsbereich der Ausnahmegenehmigung ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

    • Kfz-Haftpflichtversicherung

      Wer in Deutschland mit einem Fahrzeug unterwegs ist, benötigt eine ausreichende Kfz-Haftpflichtversicherung. Das Fahren ohne gültige Versicherung ist in Deutschland nicht erlaubt. Fährt man ohne Kfz-Haftpflichtversicherung in Deutschland auf öffentlichen Straßen, begeht man eine Straftat. Darüber hinaus wird man persönlich für die Schäden in Regress genommen, die man mit seinem Fahrzeug bei Dritten verursacht. Auch kann das unversicherte Fahrzeug durch die Behörden sichergestellt werden.
      Der Fahrer muss die Grüne Karte bzw. die Bestätigung über den Erwerb einer Grenzversicherung mit sich führen und im Kontrollfall vorzeigen bzw. zur Prüfung aushändigen.

    • Positive Sicherheitsuntersuchung des Kfz

      Das Fahrzeug ist, von einer Stelle, die zur Durchführung der Hauptuntersuchung berechtigt ist, zu untersuchen. Sofern diese Sicherheitsuntersuchung positiv abgeschlossen wird, wird eine entsprechende Bescheinigung erteilt, die dem Antrag nach 1. beizufügen ist. Der Inhalt der Untersuchung ergibt sich aus der Anlage "Sicherheitsüberprüfung für ukrainische Fahrzeuge zum Nachweis der Betriebs- und Verkehrssicherheit".  Diese Anlage finden Sie hier auch in ukrainischer Sprache.

    • Kein regelmäßiger Standort in Deutschland

      Eine Ausnahmegenehmigung kann nur dann beantragt werden, wenn der Halter erklärt, dass der regelmäßige Standort des Fahrzeugs nicht in Deutschland begründet ist. Sofern erklärt wird, der regelmäßige Standort des Fahrzeugs sei in Deutschland begründet, hat unverzüglich eine Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland zu erfolgen.
  • Zulassung eines Kfz ab dem 01.04.2024

    Wer eine Ausnahmegenehmigung erhält, muss das Fahrzeug spätestens ab dem 01.04.2024 in Deutschland zulassen lassen. Ohne eine deutsche Zulassung ist das Fahren in Deutschland Ablauf der Ausnahmegenehmigung nicht erlaubt. Führt man ein Fahrzeug in Deutschland, das nicht hier zugelassen ist, obwohl es hier zugelassen sein müsste (oder obwohl keine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, begeht man eine Ordnungswidrigkeit. Dafür erhält man ein Bußgeld.

  • Kraftfahrzeugsteuer

    Das Halten eines ukrainischen Personenkraftfahrzeuges und seines Anhängers, welche zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, ist für die Dauer bis zu einem Jahr von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Im Falle eines weiteren Grenzübertritts beginnt die Jahresfrist mit der Rückkehr ins Inland erneut zu laufen. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder für diese Fahrzeuge verkehrsrechtlich ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist. Nach Ablauf eines Jahres sind die zuvor genannten Fahrzeuge in Deutschland kraftfahrzeugsteuerpflichtig. Für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag wird die Kraftfahrzeugsteuer durch die Zollverwaltung mittels Kraftfahrzeug-Steuerkarte erhoben. Bitte nehmen Sie in diesen Fällen eigenständig Kontakt zu den Kraftfahrzeugsteuerkontaktstellen der Zollverwaltung auf. Die Jahressteuer eines ausländischen Personenkraftwagens beträgt bei tageweiser Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer pauschal 186 Euro.

    Werden ein ukrainisches Personenkraftfahrzeug in Deutschland zugelassen, sind diese als inländische Fahrzeuge zu besteuern. Aufgrund der oben dargestellten verkehrsrechtlichen Regelungen ist ein ukrainischer Personenkraftwagen und sein Anhänger bei Nutzung der verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung spätestens ab dem 01.04.2024 in Deutschland zuzulassen.

    Sofern ein ukrainischer Personenkraftwagen trotz Begründung eines regelmäßigen Standortes im Inland nicht in Deutschland zugelassen wird, hat eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung zu erfolgen.

    Bei Rückfragen zur Kraftfahrzeugsteuer stehen Ihnen die Kraftfahrzeugsteuerkontaktstellen der Zollverwaltung gerne zur Verfügung. Die nächstgelegene Kontaktstelle finden Sie mittels Dienststellensuche auf der Internetseite der Zollverwaltung durch Eingabe Ihrer Postleitzahl unter https://www.zoll.de/DE/Service/Dienststellensuche/Kfz-Steuer/Schritt_02/_function/Dienststellenfinder_Anliegen_KFZ_Formular.html.
    Telefonisch erreichen Sie die Zentrale Auskunft Kraftfahrzeugsteuer der Zollverwaltung unter der Rufnummer +49 351 44834-550.

(Quelle: Bundesministerium für Digitales und Verkehr)

Muster

Muster der ab dem 01.01.2018 ausgegebenen Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II – ehemals Fahrzeugbrief):

Bisher ausgegebene Zulassungsbescheingungen Teil II behalten ihre Gültigkeit und können auch noch in den Zulassungsbehörden aufgebraucht (ausgegeben) werden.

Unbeschädigte Abdeckung des Sicherheitscodes:

Freigelegter bzw. manipulierter Sicherheitscode (Dokument ungültig):

Eine Ablösung der Verdeckung führt zur Ungültigkeit des Dokumentes.

Quelle: i-Kfz

Zulassungen

Für alle Zulassungen gilt:
  • Bei allen hier aufgeführten Gebühren handelt es sich um Verwaltungs- und Materialgebühren des Westerwaldkreises bzw. des Kraftfahrtbundesamtes. Kosten für das Anfertigen von Kennzeichenschildern sind nicht enthalten.
  • Alle anfallenden Gebühren können auch bargeldlos mittels EC-Karte bezahlt werden (nicht mit Kreditkarte)
  • Wunschkennzeichen-Gebühr: 10,20 €
  • Kennzeichen reservieren-Gebühr: 2,60 €
  • Als Versicherungsnachweis reicht die siebenstellige EVB-Nummer. Diese erhalten Sie von Ihrer Versicherung.
  • Die Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt seit 01.05.2004 nur noch, wenn ein SEPA-Mandat (ehem. Einzugsermächtigung) für die Kraftfahrzeugsteuer erteilt wird. Zusätzlich benötigen wir einen Nachweis über die Bankverbindung. Hier erkennen wir auch gut lesbare Kopien der EC-Karte, eines Kontoauszuges oder eine Bestätigung der Bank an.
  • Bei Zulassungen für Dritte (auch Ehegatten bzw. sonstige Familienangehörige) ist eine Vollmacht und der Personalausweis bzw. Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung vorzulegen. Auch der Bevollmächtigte muss sich ausweisen können.
  • Bei Zulassungen auf Firmen ist eine Gewerbeanmeldung mit Personalausweis oder ein Handelsregisterauszug erforderlich.

In Einzelfällen können die Gebühren variieren. Sprechen Sie daher in besonderen Fällen, oder wenn Sie darüber hinaus noch Fragen haben, die Ansprechpartner/innen der Zulassungsstelle unter der Telefonnummer 02602 124-330 an.

Aus dem Ausland eingeführte Fahrzeuge

Grundgebühr: 46,80 €

Beachten Sie bitte: Die Zulassung von Fahrzeugen, welche zuvor im Ausland registriert waren bzw. noch sind, ist leider zum Teil immer noch ein recht komplexer Vorgang. Dies liegt an den zum Teil sehr unterschiedlichen Zulassungsregelungen in den ausländischen Staaten. Je nach Herkunftsland bzw. den uns vorgelegten Dokumenten muss bei der Zulassungsstelle immer im Einzelfall entschieden werden. Sämtliche Varianten und Eventualitäten hier aufzuführen wäre zu umfangreich und würde Sie letztendlich nur verwirren. Wir haben deshalb hier nur die Unterlagen aufgelistet, die bei der überwiegenden Anzahl von Zulassungen benötigt werden. Gerne beantworten wir Ihnen unter der Service-Nummer 02602 124-330 weitergehende Fragen.

  • Ausländische Fahrzeugpapiere
  • COC-Papier (EWG Übereinstimmungsbescheinigung), Vollabnahme oder Datenbestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen des TÜV. Bei Fahrzeugen mit einem Erstzulassungsdatum nach dem 01.09.2018 ist die Vorlage des COC-Papier zwingend erforderlich.
  • Nachweis der Kontoverbindung (EC-Karte, Kontoauszug, Bestätigung Bank)
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung
  • EVB-Nr. der Versicherung (frühere Deckungskarte)
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
  • Verzollungsnachweis, wenn das Fahrzeug im außereuropäischen Ausland erworben wurde
  • Kennzeichenschilder bei noch zugelassenen Fahrzeugen bzw. Bestätigung des Verkäufers/Händlers darüber, dass das Fahrzeug abgemeldet ist und keine Kennzeichenschilder mehr vorliegen
  • Bei Neufahrzeugen: Bestätigung des Händlers, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt, welches noch nie zugelassen war und für das ggf. noch nie Fahrzeugpapiere ausgestellt wurden (alternativ kann uns auch ein Kaufvertrag vorgelegt werden, aus dem dies eindeutig hervorgeht).
  • Gegebenenfalls Vollmacht mit SEPA-Mandat (ehem. Einzugsermächtigung) für KFZ Steuer des Antragstellers
  • Bei Zulassungen auf Firmen ist eine Gewerbeanmeldung mit Personalausweis oder ein Handelsregisterauszug erforderlich
Ausfuhrkennzeichen

Grundgebühr: 34,60 €

Wer sein Fahrzeug ins Ausland zum dortigen Verbleib überführt, benötigt ein Ausfuhrkennzeichen/Zollkennzeichen. Die Ausfuhrzulassung kann längstens 1 Jahr zugeteilt werden. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb genommen werden.

  • Ein Ausfuhrkennzeichen kann nur dann zugeteilt werden, wenn der neue Halter seinen Hauptwohnsitz im Westerwaldkreis hat. Ist dies nicht der Fall, muss ein Empfangsbevollmächtigter benannt werden, der im Westerwaldkreis mit Wohnsitz gemeldet ist. Hat der neue Halter einen Wohnsitz in Deutschland, jedoch nicht im Westerwaldkreis, muss er sich an seine für den Wohnort zuständige Zulassungsbehörde wenden.
  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Gelbe Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen
  • Deutsche EC-Karte oder EC-Karte mit IBAN und BIC
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
  • Gegebenenfalls Vollmacht mit SEPA-Mandat (ehem. Einzugsermächtigung) für KFZ-Steuer des Antragstellers
  • Bei Zulassungen auf Firmen ist eine Gewerbeanmeldung mit Personalausweis oder ein Handelsregisterauszug erforderlich
  • Kennzeichenschilder bei noch zugelassenen Fahrzeugen

Hier gehts zur Empfangsbevollmächtigung.

Erstmalige Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeuges

Grundgebühr: 30,60 €

Das Fahrzeug kommt als Neufahrzeug erstmals in den Verkehr. Für das Fahrzeug waren noch nie Kennzeichen zugeteilt und es ist kein Erstzulassungstag in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen.

  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • COC-Papier (EWG-Übereinstimmungsbescheinigung)
  • Nachweis der Kontoverbindung (EC-Karte, Kontoauszug, Bestätigung Bank)
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung
  • EVB-Nr. der Versicherung (frühere Deckungskarte)
  • Bei Neufahrzeugen aus dem Ausland (oder nur mit COC-Papier): Bestätigung des Händlers, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt, welches noch nie zugelassen war und für das ggf. noch nie Fahrzeugpapiere ausgestellt wurden (alternativ kann uns auch ein Kaufvertrag vorgelegt werden, aus dem dies eindeutig hervorgeht).
  • Gegebenenfalls Vollmacht mit SEPA-Mandat (ehem. Einzugsermächtigung) für KFZ-Steuer des Antragstellers
  • Bei Zulassungen auf Firmen ist eine Gewerbeanmeldung mit Personalausweis oder ein Handelsregisterauszug erforderlich
  • Gegebenenfalls Kennzeichenschilder

 

Fahrzeug abmelden

Grundgebühr: 16,80 € + ggf. Reservierung 2,60 €

Durch das neue Zulassungsrecht ist die Unterscheidung zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung aufgehoben worden. Bei der Abmeldung wird das Auto für maximal sieben Jahre außer Betrieb gesetzt.

  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1
  • Alle Kennzeichenschilder

 

Tageszulassung

Grundgebühr: 47,40 €

Das Fahrzeug kommt als Neufahrzeug erstmals in den Verkehr. Für das Fahrzeug waren noch nie Kennzeichen zugeteilt und es ist kein Erstzulassungstag in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen.

Die Erstzulassung des zulassungsfplichtigen Fahrzeuges erfolgt ausschließlich für die Dauer des Tages der Zulassung. Mit Ablauf des Tages gilt das Fahrzeug als außer Betrieb gesetzt.

  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • COC-Papier (EWG-Übereinstimmungsbescheinigung)
  • Nachweis der Kontoverbindung (EC-Karte, Kontoauszug, Bestätigung Bank)
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung
  • EVB-Nr. der Versicherung (frühere Deckungskarte)
  • Bei Neufahrzeugen aus dem Ausland (oder nur mit COC-Papier): Bestätigung des Händlers, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt, welches noch nie zugelassen war und für das ggf. noch nie Fahrzeugpapiere ausgestellt wurden (alternativ kann uns auch ein Kaufvertrag vorgelegt werden, aus dem dies eindeutig hervorgeht)
  • Gegebenenfalls Vollmacht mit SEPA-Mandat (ehem. Einzugsermächtigung) für KFZ-Steuer des Antragstellers
  • Bei Zulassungen auf Firmen ist eine Gewerbeanmeldung mit Personalausweis oder ein Handelsregisterauszug erforderlich

 

Halterwechsel bei Fahrzeugen innerhalb des Westerwaldkreises

Grundgebühr: 27,40 €

  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Nachweis der Kontoverbindung (EC-Karte, Kontoauszug, Bestätigung Bank)
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung
  • EVB-Nr. der Versicherung (frühere Deckungskarte)
  • Gegebenenfalls Kennzeichenschilder
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
  • Gegebenenfalls Vollmacht mit SEPA-Mandat (ehem. Einzugsermächtigung) für KFZ Steuer des Antragstellers
  • Bei Zulassungen auf Firmen ist eine Gewerbeanmeldung mit Personalausweis oder ein Handelsregisterauszug erforderlich

 

Kurzzeitkennzeichen

Grundgebühr: 13,10 €

Das Kurzkennzeichen ist ab dem Tag der Ausstellung für bis zu fünf Tage gültig und wird mit dem Ablaufdatum versehen. Hiermit dürfen lediglich Probe- oder Überführungsfahrten durchgeführt werden. Das zu bewegende Fahrzeug muss zuvor außer Betrieb gesetzt worden sein. Das Kurzzeitkennzeichen kann nur für Bürger aus der EU zugeteilt werden. Bürger, die außerhalb der EU wohnhaft sind, können ein Ausfuhrkennzeichen/Zollkennzeichen beantragen.

Achtung!
Sofern das Kurzzeitkennzeichen bei der späteren Zulassung des z. B. überführten Fahrzeuges/Anhängers noch gültig ist, muss dieses zwingend zur Entstempelung bei diesem Termin bei der Zulassungsstelle vorgelegt werden.

  • EVB-Nr. der Versicherung für Kurzzeitkennzeichen (frühere Deckungskarte)
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung
  • Gegebenenfalls Vollmacht des Antragstellers
  • Nachweis einer gültigen HU (nicht notwendig, wenn Kurzzeitkennzeichen zur Vorführung beim TÜV verwendet werden soll)
  • Kopie oder Originale Fahrzeugpapiere (Fahrzeugschein (ZB I), Fahrzeugbrief (ZBII), EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier), Gutachten nach § 13 EG-FGV)
  • Wird einem EU-Bürger, der innerhalb der EU (aber nicht in Deutschland) seinen Wohnsitz hat, ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt muss immer der Name und die Anschrift eines Empfangsberechtigten aus Deutschland bei der Zuteilung des Kennzeichens angeben werden
  • Bei Zulassungen auf Firmen ist eine Gewerbeanmeldung mit Personalausweis oder ein Handelsregisterauszug erforderlich
  • Schilder für das ausgestellte Kurzzeitkennzeichen (diese müssen nach Zuteilung durch die Zulassungsstelle noch geprägt werden)
Namens- bzw. Anschriftenänderung

Grundgebühr: 11,70 €

Wenn sich der Name der Person oder die Firmenbezeichnung, auf die ein Fahrzeug zugelassen ist, geändert hat, muss dies in den Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) eingetragen werden.

Wenn sich durch einen Umzug innerhalb des Westerwaldkreises die Adresse der Person oder der Firma ändert, auf die ein Fahrzeug zugelassen ist, muss dies in den Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung Teil I) eingetragen werden.

  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1
  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 2 (nur bei Namensänderungen)
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung
  • Gegebenenfalls Vollmacht des Fahrzeughalters
  • Bei Zulassungen auf Firmen ist eine Gewerbeanmeldung mit Personalausweis oder ein Handelsregisterauszug erforderlich

 

Saisonkennzeichen

Grundgebühr: 27,90 €

Fahrzeuge, die nicht das ganze Jahr genutzt werden, können ein Saisonkennzeichen erhalten. Dazu kann ein fester Zeitraum im Jahr festgelegt werden, für den die Zulassung jährlich wiederkehrend gelten soll. Dieser Zeitraum kann zwischen zwei und elf Monaten betragen. Die Zulassung gilt jeweils für volle Monate und beginnt ab dem ersten Tag eines Monats und endet am letzten Tag eines Monats.

  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung
  • EVB-Nr. der Versicherung (frühere Deckungskarte)
  • Kennzeichenschilder
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung
  • Gegebenenfalls Vollmacht mit SEPA-Mandat (ehem. Einzugsermächtigung) für KFZ-Steuer des Antragstellers
  • Bei Zulassungen auf Firmen ist eine Gewerbeanmeldung mit Personalausweis oder ein Handelsregisterauszug erforderlich

 

Technische Änderung

Grundgebühr: 11,70 €

Als Fahrzeughalter müssen Sie der kennzeichenführenden Zulassungsbehörde alle eintragungspflichtigen Änderungen am Fahrzeug, wie Umbauten oder Nachrüstungen, mitteilen. Technische Änderungen sind Änderungen, welche die Funktionsweise des jeweiligen Teils betreffen und dadurch auch die Fahrzeugbeschreibungen verändern. Diese sind mittels eines Gutachtens einer zugelassenen Prüforganisation nachzuweisen. Die Änderungen werden durch die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugpapieren eingetragen.

  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Gutachten der Prüforganisation
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
  • Gegebenenfalls Vollmacht des Fahrzeughalters

 

Umschreibung mit Halterwechsel

Grundgebühr: 30,30 €

Eine Umschreibung eines von Ihnen erworbenen Fahrzeugs ist notwendig, wenn Sie der neue Halter sind und das Fahrzeug bisher in einem anderen Zulassungsbezirk zugelassen war.

  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Nachweis der Kontoverbindung (EC-Karte, Kontoauszug, Bestätigung Bank)
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung
  • EVB-Nr. der Versicherung (frühere Deckungskarte)
  • Gegebenenfalls Kennzeichenschilder
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
  • Gegebenenfalls Vollmacht mit SEPA-Mandat (ehem. Einzugsermächtigung) für KFZ-Steuer des Antragstellers
  • Bei Zulassungen auf Firmen ist eine Gewerbeanmeldung mit Personalausweis oder ein Handelsregisterauszug erforderlich

 

Umschreibung mit Halterwechsel und Übernahme der bisherigen Kennzeichen aus anderen Landkreis

Grundgebühr: 26,80 €

Hinweis: Nur möglich, wenn das Fahrzeug im zugelassenen Zustand auf den neuen Halter umgeschrieben wird!

  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Nachweis der Kontoverbindung (EC-Karte, Kontoauszug, Bestätigung Bank)
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung
  • EVB-Nr. der Versicherung (frühere Deckungskarte)
  • Gegebenenfalls Kennzeichenschilder
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
  • Gegebenenfalls Vollmacht mit SEPA-Mandat (ehem. Einzugsermächtigung) für KFZ-Steuer des Antragstellers
  • Bei Zulassungen auf Firmen ist eine Gewerbeanmeldung mit Personalausweis oder ein Handelsregisterauszug erforderlich
Umschreibung ohne Halterwechsel mit Umkennzeichnung in WW-Schilder

Grundgebühr: 28,30 €

Eine Umschreibung Ihres Fahrzeuges ist notwendig, wenn Sie in den Westerwaldkreis umziehen und Ihr Fahrzeug mitbringen.

  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Nachweis der Kontoverbindung (EC-Karte, Kontoauszug, Bestätigung Bank)
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung
  • EVB-Nr. der Versicherung (frühere Deckungskarte)
  • Gegebenenfalls Kennzeichenschilder
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
  • Gegebenenfalls Vollmacht mit SEPA-Mandat (ehem. Einzugsermächtigung) für KFZ-Steuer des Antragstellers
  • Bei Zulassungen auf Firmen ist eine Gewerbeanmeldung mit Personalausweis oder ein Handelsregisterauszug erforderlich

 

Umschreibung ohne Halterwechsel mit Übernahme der bisherigen Kennzeichen

Grundgebühr: 24,50 €

Eine Umschreibung Ihres Fahrzeuges ist notwendig, wenn Sie in den Westerwaldkreis umziehen und Ihr Fahrzeug mitbringen

  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
  • Gegebenenfalls Vollmacht des Antragstellers
  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II (nur bei gleichzeitiger Änderung des Halternamens oder bei alten Papieren, Beispiel siehe – Alter Fahrzeugbrief (Muster))

 

Verlust/Diebstahl Kennzeichenschilder

Grundgebühr: 28,20 €

Wenn Ihnen eines (oder beide) Kennzeichenschilder verloren gehen oder gestohlen wurden, müssen Sie dies bei der Kfz-Zulassungsstelle melden, bei der Ihr Fahrzeug aktuell zugelassen ist. Das Kennzeichen wird dann zur Fahndung ausgeschrieben.

Das Fahrzeug muss dann so bald wie möglich neue, geänderte Kennzeichen erhalten.

  • Gegebenenfalls Vollmacht (nur möglich wenn Diebstahlsanzeige oder Verlusterklärung vorliegt)
  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung
  • Gegebenenfalls Verlust- bzw. Diebstahlanzeige (sofern vorhanden)
  • Evtl. noch vorhandenes Kennzeichenschild
  • Bei Zulassungen auf Firmen ist eine Gewerbeanmeldung mit Personalausweis oder ein Handelsregisterauszug erforderlich

 

Verlust/Diebstahl Zulassungsbescheinigung Teil I

Grundgebühr: 12,00 €

Wenn Ihnen die Zulassungsbescheinigung Teil I (bisher Fahrzeugschein) verloren geht oder gestohlen wurde, muss der eingetragene Halter eine neue Zulassungsbescheinigung bei der Kfz-Zulassungsstelle beantragen, bei der das Fahrzeug zugelassen wurde.

  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung
  • Gegebenenfalls Diebstahlanzeige sonst Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung persönlich nur durch den eingetragenen Halter möglich (Kosten hierfür zusätzlich 30,70€)
  • Bei Zulassungen auf Firmen ist eine Gewerbeanmeldung mit Personalausweis oder ein Handelsregisterauszug erforderlich (Bei Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung muss hier der Geschäftsführer, bevollmächtigter Prokurist oder bevollmächtigter Fuhrparkleiter vorsprechen)

 

Verlust/Diebstahl Zulassungsbescheinigung Teil II

Grundgebühr: 15,60 €

Wenn Ihnen die Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher Fahrzeugbrief) verloren geht oder gestohlen wurde, müssen Sie eine neue Zulassungsbescheinigung bei der Kfz-Zulassungsstelle beantragen, bei der das Fahrzeug zugelassen wurde.

Die neue Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) darf erst nach Ablauf der sogenannten Aufbietung ausgestellt werden. Die Freigabe durch das Kraftfahrt-Bundesamt dauert in der Regel drei Wochen.

  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung
  • Gegebenenfalls Diebstahlanzeige sonst Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung persönlich nur durch den eingetragenen Halter möglich (Kosten hierfür zusätzlich 30,70€)
  • Bei Zulassungen auf Firmen ist eine Gewerbeanmeldung mit Personalausweis oder ein Handelsregisterauszug erforderlich (Bei Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung muss hier der Geschäftsführer, bevollmächtigter Prokurist oder bevollmächtigter Fuhrparkleiter vorsprechen)

 

Wiederzulassung eines Fahrzeuges auf den gleichen Halter

Grundgebühr: 23,90 €

  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Nachweis der Kontoverbindung (EC-Karte, Kontoauszug, Bestätigung Bank)
  • Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung
  • EVB-Nr. der Versicherung (frühere Deckungskarte)
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
  • Gegebenenfalls Vollmacht mit SEPA-Mandat (ehem. Einzugsermächtigung) für KFZ-Steuer des Antragstellers
  • Bei Zulassungen auf Firmen ist eine Gewerbeanmeldung mit Personalausweis oder ein Handelsregisterauszug erforderlich
  • Gegebenenfalls Kennzeichenschilder

 

Öffnungszeiten

Annahme jeweils nur nach vorheriger Terminabsprache

Kfz-Zulassungsstelle Montabaur
02602 124-330
zulassungsstelle@westerwaldkreis.de

  • Montag 7.30 - 16.30 Uhr
  • Dienstag, Mittwoch, Freitag 7.30 - 12.30 Uhr
  • Donnerstag 7.30 - 17.30 Uhr
  • Annahmeschluss: Jeweils 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeit.
Kfz-Zulassungsstelle Hachenburg
02662 801-143
kfz-zulassung@hachenburg-vg.de 
  • Montag - Freitag 8.00 - 12.00 Uhr
  • Montag - Mittwoch 13.30 - 16.00 Uhr
  • Donnerstag 13.30 - 18.00 Uhr
Kfz-Zulassungsstelle Westerburg
02663 291-250
kfz-zulassungsstelle@vg-westerburg.de
 
  • Montag - Mittwoch 8.00 - 14.00 Uhr
  • Donnerstag 8.00 - 11.30 Uhr
    und 14.00 - 17.30 Uhr
  • Freitag 8.00 - 11.30 Uhr