Sonderdienst Kinderschutz

„Der Schutzauftrag, Kinder und Jugendliche vor einer Gefährdung ihres Wohls zu bewahren, ist eine der wesentlichsten Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe.“ [1] Dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz) kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu. Das Gesetz versteht sich vorrangig als Leistungsgesetz, das Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Eltern Unterstützung und Hilfe einräumt. Gleichzeitig weist es deutlich auf den Schutzauftrag des Staates hin. Diese Schutzpflicht des Jugendamtes bei möglicher Kindeswohlgefährdung wird insbesondere in § 8a SGB VIII auf Grundlage des Art. 6 Grundgesetz (GG) und § 1 SGB VIII geregelt. [2] „Auslöser der Wahrnehmung des Schutzauftrags nach § 8 a SGB VIII sind gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen. Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung sind Hinweise oder Informationen über Handlungen gegen Kinder und Jugendliche oder Lebensumstände, die das leibliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährden, unabhängig davon, ob sie durch eine missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder Jugendlichen, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten bestehen (vgl. hierzu auch § 1666 BGB). Als Kindeswohl gefährdende Erscheinungsformen lassen sich grundsätzlich unterscheiden:

  • körperliche und seelische Vernachlässigung,
  • seelische Misshandlung,
  • körperliche Misshandlung und
  • sexuelle Gewalt. [3]

Das Jugendamt ist auf eine gute und gelingende Kooperation mit den Netzwerkpartnern angewiesen, wenn es darum geht, den staatlichen Schutzauftrag zu erfüllen.

Das Jugendamt des Westerwaldkreises hat im November 2021 den Sonderdienst Kinderschutz installiert. Das erfahrene Fachpersonal des Sonderdienstes Kinderschutz ist ausschließlich für die Überprüfung von Anhaltspunkten einer möglichen Kindeswohlgefährdung sowie die anschließende Gefährdungseinschätzung zuständig.  

[1] Zit. n. Nationales Zentrum Frühe Hilfen: Kinderschutzkonzept Rheinland-Pfalz.
[2] Vgl. Handreichung (2017): Kommunikation und Kooperation von Jugendhilfe und Schule im Westerwaldkreis, 2.Aufl., S. 26.
[3] Zit. n. Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (2006): Empfehlungen zu Vereinbarungen nach § 8a SGB VIII, S. 5.

 

Ansprechpartner/in:

Frau Anke Ferger
02602 124-560
sonderdienst.kinderschutz@westerwaldkreis.de

Bürgerservice
02602 124-252

Erreichbar zu folgenden Zeiten:

Montag - Mittwoch   07:30 - 16:30 Uhr
Donnerstag   07:30 - 17:30 Uhr
Freitag   07:30 - 12:30 Uhr
 

Sollten Sie außerhalb unserer telefonischen Erreichbarkeit eine Kindeswohlgefährdung feststellen, kontaktieren Sie bitte die örtlich zuständige Polizeibehörde.

Mitteilungsbogen bei Anhaltspunkten auf eine Kindeswohlgefährdung

für Institutionen (Schulen, Kindertagesstätten, Gesundheitsämter, Arztpraxen o.a.)
für Privatpersonen