Jagdwesen
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises ist als Untere Jagdbehörde unter anderem zuständig für die Erteilung bzw. Verlängerung von Jagdscheinen für Personen, die mit Hauptwohnsitz im Westerwaldkreis gemeldet sind, sowie für viele weitere Bereiche, die sich mit dem Bereich „Jagd“ befassen.
Weitere Informationen rund um das Thema Jagd sowie entsprechende Formulare finden Sie auf den Seiten des zuständigen Ministeriums sowie des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz (siehe Box "Links").
Gemäß den Bestimmungen des § 36 LJG hat der Jagdausübungsberechtigte dafür zu sorgen, dass ihm für seinen Jagdbezirk ein brauchbarer Jagdhund zur Verfügung steht und dies der unteren Jagdbehörde auf Verlangen nachzuweisen.
Bei Gesellschaftsjagden aller Art, bei Such- und Bewegungsjagden sowie bei jeglicher Art der Jagd auf Wasserwild hat die jagdausübungsberechtigte Person dafür Sorge zu tragen, dass brauchbare Jagdhunde in genügender Anzahl mitgeführt und erforderlichenfalls eingesetzt werden.
Die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden obliegt den Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger in eigener Verantwortung.
Der dazugehörige Fragebogen kann nebenstehend heruntergeladen werden. Entsprechende Nachweise (z. B. Prüfungszeugnis etc.) sind beizufügen.
Nebenstehend finden Sie den Antrag auf Ausstellung/Verlängerung eines Jagdscheines. Bitte beachten Sie, dass wir hierfür zwingend folgende Unterlagen benötigen:
- den aktuellen Jagdschein
- eine Bestätigung der Jagdhaftpflichtversicherung über den Zeitraum der beantragten Laufzeit
- ein Passbild mit Namen versehen (ist nur erforderlich, sofern der Jagdschein voll ist oder bei Erstbeantragung)
- Original-Zeugnis der Jägerprüfung (nur bei Erstbeantragungen)
Die Unterlagen bitten wir mit der Post zuzusenden; alternativ können diese auch in den Hausbriefkasten eingeworfen oder an der Info abgegeben werden. Eine Zusendung per Mail ist nicht möglich.
Die Gebühren setzen sich wie folgt zusammen:
Art | Gebühr | Jagdabgabe | Gesamt | |
Jahresjagdschein | 17,00 € | 85,00 € | 102,00 € | |
2-Jahresjagdschein | 27,00 € | 135,00 € | 162,00 € | |
3-Jahresjagdschein | 32,00 € | 160,00 € | 192,00 € | |
Tagesjagdschein (max. 14 Tage) |
17,00 € | 85,00 € | 102,00 € | |
Jugendjagdschein (1 Jahr) |
8,50 € | 42,50 € | 51,00 € | |
Jugendjagdschein (2 Jahre) |
13,50 € | 67,50 € | 81,00 € | |
Jugend-Tagesjagdschein | 8,50 € | 42,50 € | 51,00 € |
Hinweis:
Für die Ausstellung oder Verlängerung eines Falkner-Jahresjagdscheins wird eine Gebühre in gleicher Höhe (je nach Gültigkeitsdauer) und die entsprechende Jagdabgabe erhoben. Bei gemeinsamer Ausstellung eines Jahresjagdscheins mit einem Falkner-Jahresjagdschein wird nur die Gebühr für den Jahresjagdschein (je nach Gültigkeitsdauer) und die entsprechende Jagdabgabe erhoben.
Auch ein Ausländer, der in Deutschland die Jagd ausüben möchte, muss einen auf seinen Namen lautenden deutschen Jagdschein mit sich führen. Nichtdeutsche Staatsangehörige im Sinne des Art. 116 Grundgesetz können einen Jagdschein für Ausländer als Tages- oder Jahresjagdschein erhalten (§ 15 Abs. 2 BJagdG). Der Jagdschein gilt für das gesamte Bundesgebiet und wird von der zuständigen Unteren Jagdbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller die Jagd vorwiegend ausüben will, erteilt.
Sofern der Antragsteller in seinem Heimatland eine Jägerprüfung abgelegt hat, die der deutschen Jägerprüfung gleichwertig ist, wird der Jagdschein als Ausländer-Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre erteilt. Sofern diese Jägerprüfung nicht gleichwertig ist, kann der Jagdschein als Ausländer-Tagesjagdschein für vierzehn aufeinander folgende Tage erteilt werden.
Zur Ausstellung des Ausländer-Jagdscheines werden benötigt:
- eine Jagdeinladung für einen im Bereich des Westerwaldkreises gelegenen Jagdbezirk,
- das Zeugnis der erfolgreich abgelegten Jägerprüfung oder ein eventuell früher gelöster deutscher Jagdschein,
- ggf. Schießnachweis,
- gültiger Jagdschein / Jagdkarte des Heimatlandes,
- Ausweisdokument, aus dem die Heimatadresse ersichtlich ist,
- (gegebenenfalls) ein Führungszeugnis / Strafregisterauszug oder Ähnliches des Heimatlandes,
- der Nachweis einer in Deutschland gültigen und ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (Deckungssumme bei Personenschäden mindestens 500.000 € und bei Sachschäden mindestens 50.000 €) mindestens für die Geltungsdauer des beantragten Jagdscheines
- und bei der ersten Beantragung beziehungsweise bei einer erforderlichen Neuausstellung ein Lichtbild.
Die Jagd hat unter anderem zum Ziel:
- einen artenreichen und gesunden Wildbestand zu erhalten und in einem seinen natürlichen Lebensgrundlagen und den landeskulturellen Gegebenheiten angepassten Verhältnis zu entwickeln,
- die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern,
- bedrohte Wildarten zu schützen, ihren Bestand zu sichern und zu mehren,
- Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild zu vermeiden,
- die wildlebenden Tierarten als wesentlichen Bestandteil der biologischen Vielfalt und des Naturhaushaltes in ihrer Vielfalt zu bewahren,
- eine naturnahe nachhaltige Nutzungsform zu sichern.
Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
Hege beinhaltet alle Maßnahmen, die die Entwicklung und Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner natürlichen Lebensgrundlagen zum Ziel haben. Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, sollen vermieden werden.
Jagdausübung ist das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.
Der Abschuss des Wildes ist so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden sowie die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Bekämpfung von Tierseuchen gewahrt bleiben. Die Abschussregelung soll dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Wildarten gesichert ist, deren Bestand bedroht ist.
Den Erfordernissen des Waldbaus und der Vermeidung von Wildschäden ist der Vorrang vor der zahlenmäßigen Hege einer Wildart zu geben.
Rechtsgrundlagen
- Bundesjagdgesetz
- Landesjagdgesetz
- Landesjagdverordnung
- Voraussetzung ist eine Mentorenausbildung oder der Besuch einer Jagdschule.
- Die Jägerprüfung findet zweimal im Jahr statt; im Frühjahr (Mai) und Herbst (Oktober).
- Die schriftliche Jägerprüfung findet immer am 2. Mittwoch im Mai und am 3. Mittwoch im Oktober eines Jahres statt. Vorher wird die Schießprüfung durchgeführt, nach der schriftlichen Prüfung ist die mündlich/praktische Prüfung durchzuführen.
- Prüflinge, welche bei der Schießprüfung durchfallen, können für die weiteren Prüfungen nicht mehr zugelassen werden.
Jeder potenzielle Prüfling erhält rechtzeitig vor der Prüfung ein Info-Anschreiben mit Antrag. Diesem Antrag sind dann beizufügen:
- Führungszeugnis, bzw. Nachweis, dass Führungszeugnis beantragt wurde
- Nachweis Haftpflicht- und Unfallversicherung für den Waffengebrauch
- Nachweis abgeschlossene Teilnahme an einem Ausbildungskurs (darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen)
- Nachweis, dass Prüfungsgebühr gezahlt wurde
- bei Minderjährigen Einverständnis der Eltern
Im Übrigen gelten die Bestimmungen und Vorgaben der Landesjagdverordnung.
Wildfolgevereinbarung (§ 35 LJG) – Abschluss mit Jagdnachbarn ist zwingend notwendig
Wildfolge bedeutet die Verfolgung krank geschossenen, schwer kranken oder schwer verletzten Wildes in einen fremden Jagdbezirk. Durch die Vorschrift wird ermöglicht, dass krank geschossenes, schwer krankes oder schwer verletztes Wild möglichst schnell von seinen Leiden erlöst werden kann. Während nach der vorherigen Gesetzeslage zu Gunsten des Tierschutzes teilweise auf den übergesetzlichen Notstand zurückgegriffen wurde, herrscht nun mehr Rechtssicherheit.
Die wesentlichen Bestimmungen ergeben sich bereits aus dem Gesetzestext selbst. Das Vorgehen bei der Wildfolge im Einzelnen ist durch die Jagdnachbarn mithilfe einer zivilrechtlichen Vereinbarung zu regeln. Gemäß § 35 Abs. 3 S. 1 LJG. sind benachbarte jagdausübungsberechtigte Personen verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Jagdnachbarschaft eine schriftliche Wildfolgevereinbarung zu treffen.
Um sich nicht den Fahrlässigkeitsvorwurf entgegenhalten lassen zu müssen, ist daher jeder Jagdausübungsberechtigte gefordert, auf den Abschluss der Wildfolgevereinbarung mit den Jagdausübungsberechtigten der benachbarten Jagdbezirke hinzuwirken. Inwieweit jagdausübungsberechtigte Personen auf den Abschluss der Wildfolgevereinbarung hinwirken müssen, bestimmt die Natur der zu treffenden Vereinbarung.
Einerseits ist der Abschluss der Wildfolgevereinbarung innerhalb der vorgegebenen Frist gesetzlich vorgeschrieben; andererseits handelt es sich um eine zivilrechtliche Vereinbarung. Hieraus ergibt sich, dass nicht alle von einer Seite vorgegebenen Bedingungen von der anderen Seite angenommen werden müssen, sondern zwischen den Jagdnachbarn ausgehandelt werden können.
Erforderlich ist jedoch das ernsthafte Bemühen um den Abschluss der Vereinbarung. Dieses ernsthafte Bemühen erfordert es, dem Jagdnachbarn den Abschluss einer konkreten Wildfolgevereinbarung anzutragen.
Da dieses Angebot im Zweifel nachgewiesen werden muss, empfiehlt es sich, den jagdausübungsberechtigten Personen des benachbarten Jagdbezirkes das Angebot der Wildfolgevereinbarung unter Zeugen zu übergeben oder mittels eingeschriebenen Briefes zu übersenden, sofern ein fristgerechtes Einvernehmen nicht zu erzielen ist.
Die Anzeige des zum Abschluss unwilligen Jagdnachbarn ist dagegen nicht dafür erforderlich, die eigene Fahrlässigkeit zu beseitigen. Wie in allen jagdnachbarschaftlichen Angelegenheiten sollten beide Seiten ein „gesundes Miteinander“ anstreben und versuchen, gemeinsam zu einer vernünftigen Lösung zu kommen.
Eine Muster Wildfolgevereinbarung können Sie hier herunterladen. Sie ist vollständig auszufüllen und von allen beteiligten jagdausübungsberechtigten Personen zu unterzeichnen. Es empfiehlt sich zudem, den Gesetzestext des § 35 LJG. einmal zu lesen.
Ansprechpartner/in:
Herr Thomas Jopp
Telefon: 02602 124-535
thomas.jopp@westerwaldkreis.de