Anmeldung zur Ausübung der Prostitution

Das Prostituiertenschutzgesetz regelt die Ausübung der Prostitution durch Personen über 18 Jahre. Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden. Zum Nachweis der Anmeldung wird eine bundeseinheitliche Anmeldbescheinigung ausgestellt.
Ebenso ist der Nachweis einer gesundheitlichen Beratung notwendig.

Im Westerwaldkreis ist für die Durchführung der gesundheitlichen Beratung und der Anmeldung  das Gesundheitsamt zuständig.
Eine vorherige Terminabsprache ist erforderlich.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sie bringen bitte den Personalausweis, Reisepass, einen Passersatz oder einen Ausweisersatz mit, ggf. auch eine Arbeitserlaubnis.
Für die Anmeldung benötigen Sie noch zusätzlich ein aktuelles Lichtbild.

Was kostet es?

Für die Anmeldung wird eine Gebühr in Höhe von 30,--€ und für die gesundheitliche Beratung von 40,-- € erhoben. Für die Ausstellung einer „Alias-Bescheinigung“ fallen zusätzlich 10,-- € an. Die Gebühr ist am Termin in bar zu entrichten.

Wie lange gelten die Dokumente?

Die gesundheitliche Beratung gilt i.d.R. für die Dauer von einem Jahr, die Anmeldebescheinigung ist zwei Jahre gültig. Wenn die Tätigkeit dann weiter fortgeführt wird, muss eine Verlängerung beantragt werden.

Deutschkenntnisse?

Für die Anmeldung und Beratung sind ausreichende Deutschkenntnisse erforderlich. Sollte das Verständnis nicht gewährleistet sein, ist ein/e Dolmetscher/in zum Termin mitzubringen.