Beglaubigungen
Amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung der Vervielfältigung mit dem Original
Was wird beglaubigt?
- selbst von unserer Behörde ausgestellte Unterlagen,
- Unterlagen, deren Urschrift von einer anderen Behörde ausgestellt wurden,
- die Abschrift von privaten Dokumenten, wenn sie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden.
Personenstandsurkunden (wie Geburts-, Heiratsurkunde) werden nur vom zuständigen Standesamt beglaubigt.
Amtliche Beglaubigung der Unterschrift
Wann wird beglaubigt?
- eine Unterschrift darf nur beglaubigt werden, wenn in Gegenwart der Urkundsperson unterschrieben wird,
- das Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird,
- eine amtliche Beglaubigung durch eine deutsche Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
Öffentliche Beglaubigung der Unterschrift
Wann wird die Unterschrift öffentlich beglaubigt?
- eine Unterschrift darf nur beglaubigt werden, wenn in Gegenwart der Urkundsperson unterschrieben wird.
Notar oder Kreisverwaltung?
- Wenn durch Gesetz eine notarielle Beurkundung vorgesehen ist, kann eine Unterschrift nicht öffentlich beglaubigt werden.
- Die Kreisverwaltung darf eine Unterschriftenbeglaubigung nur vornehmen, wenn diese durch Gesetz vorgeschrieben ist.
Ansprechpartner/in:
Herrn Thomas Kefferpütz
02602 124-208
thomas.kefferpuetz@westerwaldkreis.de