Hilfe zum Lebensunterhalt

Grundsätzlich erhalten alle erwerbsfähige Menschen zwischen 15 und bis zur Erreichung des Rentenalters sowie deren Angehörige, die mit in der Bedarfsgemeinschaft leben, bei finanzieller Hilfebedürftigkeit Bürgergeld bzw. Sozialgeld durch das Jobcenter.

Alle Personen, die vorübergehend, aber länger als 6 Monate erwerbsunfähig sind (z. B. bei Erkrankung, Reha-Maßnahmen etc.) können bei Bedarf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII erhalten.

Auch folgende Personen können bei Bedarf diese Leistung erhalten:

  • Bezieher von Erwerbsunfähigkeitsrenten auf Zeit, es sei denn, es besteht eine Bedarfsgemeinschaft mit einem Bürgergeld-Bezieher
  • Bezieher von Altersrenten unter 65 Jahren
  • Kinder unter 15 Jahren, die bei Personen leben, mit denen sie keine Bedarfsgemeinschaft bilden (z. B. Kinder, die bei Großeltern leben).

 

Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts wird in Form von Regelsätzen erbracht. Neben diesen Regelbedarfen werden auch die Kosten der Unterkunft übernommen, soweit sie angemessen. Außerdem können Leistungen für einmalige Bedarfe und Mehrbedarfe erbracht.

Antragsunterlagen erhalten Sie bei Ihrer Verbandsgemeindeverwaltung. Sie werden Ihnen auf Wunsch auch gerne zugesandt.

Die aktuellen Regelbedarfsstufen finden Sie auf der Internetseite der des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.